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Rechtliche Grundlagen zur
Niederschlagsversickerung
Die Niederschlagsversickerung berührt vom
EU-Recht bis hin zum kommunalen Satzungsrecht diverse boden-, wasser-,
und planungsrechtliche Regelungen.
Der folgende Text gibt lediglich einen Hinweis auf die Gesetzgebung zur
Versickerung von Niederschlagswasser.
Eine gezielte und punktuelle Versickerung von Niederschlagswässern in
den Untergrund mittels spezieller Anlagen, wie sie beispielsweise in der
ATV-A 138 aufgeführt werden, stellt einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand
dar und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis.
Diese ist mit den jeweiligen Landeswassergesetzen (LWG) verknüpft und
wird in den meisten Fällen durch die kommunalen Wasserbehörden erteilt.
Bei untergeordneten Niederschlagswassereinleitungen (Bewertung je nach
Kommune unterschiedlich) in das Grundwasser bzw. in Oberflächengewässer
reicht in vielen Regionen lediglich eine schriftlich gerichtete Anzeige
an die dafür zuständigen Behörde aus.
Zum Teil ist für eine Versickerungsanlage auch zusätzlich eine
baurechtliche Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
In Wasserschutzgebieten gelten für die Beseitigung von
Niederschlagswasser generell
besondere Anforderungen. Diese sind aus den jeweiligen
Schutzgebietsverordnungen zu entnehmen.
Desweiteren ist
eine besondere Vorsicht bei verunreinigten Böden geboten!
"Bereits bei der Vorplanung von Versickerungsanlagen ist
sicherzustellen, dass sich im hydraulischen Einflussbereich keine
Verunreinigungen befinden, z. B. Altlasten. Im Zweifelsfall ist durch
eine geeignete Vorerkundung nachzuweisen, dass keine anthropogenen oder
geogenen Stoffanreicherungen mit hohem Freisetzungspotenzial in die
geplante Maßnahme einbezogen werden. Weiter muss durch geeignete
Voruntersuchungen oder Qualitätsprüfungen sichergestellt werden, dass
sämtliche in den Sickerraum der Anlage eingebauten Materialien im
Dauerbetrieb der Anlage keine nachteiligen Veränderungen des Sicker- und
Grundwassers hervorrufen können." [DWA-A 138, April 2005]
Niederschlagsversickerung -
Genehmigungsverfahren
Wie schon erwähnt, ist für die Versickerung von Niederschlägen, eine Genehmigung einzuholen oder es besteht Anzeigenpflicht.
Häufig wird von der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept für das
Niederschlagswasser gefordert. Aus diesem muss hervorgehen, wie die
künftige Entsorgung des Niederschlagswassers von Dachflächen und
befestigten Flächen vorgesehen ist.
Ein vollständiges Entwässerungskonzept sollte folgende Angaben
enthalten:
-
Angaben zur Grundstücksgröße und zur
Größe der zu entwässernden Flächen
-
Festlegung der zukünftigen
Versickerungsvariante(n)
-
Berechnungen zur Menge des auf den
versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers.
Ausschlaggebend sind hierfür die ortstypische Regenspenden.
-
Rechnerischer Nachweis zur
Dimensionierung der jeweiligen Versickerungsanlage. Als Grundlage
dazu dient das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) der DWA
-
Angaben zur Versickerungsleistung
des Bodens (kf-Wert), ggf. auch ein Bodengutachten
-
Lageplan mit der eingezeichneten
Versickerungsanlage, Regenfallrohren und Leitungen zu den Anlagen
-
Querschnitt durch die
Versickerungsanlage mit eingezeichneten Grundwasserständen
(besonders mit dem HGW),
Einen guten Überblick bieten übrigens Grundwasserflurabstandskarten
der Städte und Gemeinden, die den Abstand zwischen der
Geländeoberkante und dem Grundwasserspiegel angeben.
Zudem werden häufig Angaben über die verwendeten Substrate und deren
Schichthöhen gefordert.
Bedenken Sie bitte, dass eine
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in
den meisten Ländern vorgeschrieben ist.
Sollte dies aus objektiven Gründen nicht möglich sein, ist meist ein
Nachweis dafür vorzulegen, um eine Genehmigung für die Ableitung in die
Kanalisation zu bekommen.
Im Rahmen von Bauanträgen für Neu- oder Erweiterungsbauten stellt die
Erlaubnis von Versickerungsanlagen i. d. R. keinen wesentlichen
zusätzlichen Aufwand dar. Generell sollte unbedingt darauf geachtet
werden, dass die für eine Versickerung vorgesehenen Flächen nicht im
Zuge der Baumaßnahme durch Befahren mit Fahrzeugen verdichtet werden, da
das Bodengefüge und damit die Versickerungsleistung erheblich gestört
werden! Ist ein Befahren dieser Flächen nicht zu vermeiden, sollte
zumindest eine Tiefenlockerung der oberen Bodenschichten vorgenommen
werden.
Um haftungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden, sollte in jedem Fall vor
dem Bau einer Versickerungsanlage die Zustimmung der Wasserbehörde
eingeholt werden.
Achtung:
Insbesondere bei Grundstücken in Hanglage kann es zu einer Vernässung
der tiefer liegenden Grundstücke durch versickernde Wassermassen kommen.
Vor allem hierfür sind exakte Angaben über die Aufnahmefähigkeit des
Untergrundes unabdingbar!
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