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Rechtliche Grundlagen zur Nieder­schlagsversickerung

Die Niederschlagsversickerung berührt vom EU-Recht bis hin zum kommunalen Satzungsrecht diverse boden-, wasser-, und planungsrechtliche Regelungen.
Der folgende Text gibt lediglich einen Hinweis auf die Gesetzgebung zur Versickerung von Niederschlagswasser.

Seit einigen Jahren besteht, aufgrund von ansteigender Hochwassergefahr und sinkender Grundwasserneubildung, in den meisten Bundesländern eine gesetzliche Grundpflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung.
Eine Übersicht über die Länderregelungen zur Versickerung von Nieder­schlagswasser bietet das Bundesumweltministerium hier an.

Eine gezielte und punktuelle Versickerung von Niederschlagswässern in den Untergrund mittels spezieller Anlagen, wie sie beispielsweise in der ATV-A 138 aufgeführt werden, stellt allerdings einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand dar und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis. Diese ist mit den jeweiligen Landeswassergesetzen (LWG) verknüpft und wird in den meisten Fällen durch die kommunalen Wasserbehörden erteilt.
Bei untergeordneten Niederschlagswassereinleitungen (Bewertung je nach Kommune unterschiedlich) in das Grundwasser bzw. in Oberflächengewässer reicht in vielen Regionen lediglich eine schriftlich gerichtete Anzeige an die dafür zuständigen Behörde aus.
Zum Teil ist für eine Versickerungsanlage auch zusätzlich eine baurechtliche Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
In Wasserschutzgebieten gelten für die Beseitigung von Niederschlagswasser generell besondere Anforderungen. Diese sind aus den jeweiligen Schutzge­bietsverordnungen zu entnehmen.
 

Niederschlagsversickerung - Genehmigungsverfahren

Wie schon erwähnt, ist für die Versickerung von Niederschlägen, je nach Kommune, eine Genehmigung einzuholen oder es besteht Anzeigenpflicht.
Häufig wird von der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept für das Niederschlagswasser gefordert. Aus diesem muss hervorgehen, wie die künftige Entsorgung des Niederschlagswassers von Dachflächen und befestigten Flächen vorgesehen ist.

Ein vollständiges Entwässerungskonzept sollte folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Grundstücksgröße und zur Größe der zu entwässernden Flächen
     

  • Festlegung der zukünftigen Versickerungsvariante(n)
    (z.B. Flächenversickerung, Mulden- oder Rigolenversickerung, Sickerrohre, Sickerschächte oder Kombinationen aus mehreren dieser Elemente)
     

  • Berechnungen zur Menge des auf den versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers.
    Ausschlaggebend ist hierfür die ortstypische Regenspende für ein einjähriges Niederschlagsereignis (x l/ (s x ha))
     

  • Rechnerischer Nachweis zur Dimensionierung der jeweiligen Versickerungsanlage. Als Grundlage dazu dient das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)

  • Angaben zur Versickerungsleistung des Bodens (kf-Wert)
     

  • Lageplan mit der eingezeichneten Versickerungsanlage, Regenfallrohren und Leitungen zu den Anlagen
     

  • Querschnitt durch die Versickerungsanlage mit eingezeichneten Grundwasserständen (besonders mit dem HGW),
    Einen guten Überblick bieten übrigens Grundwasserflurabstandskarten der Städte und Gemeinden, die den Abstand zwischen der Geländeoberkante und dem Grundwasserspiegel angeben.
    Zudem werden häufig Angaben über die verwendeten Substrate und deren Schichthöhen gefordert.

Bedenken Sie bitte, dass eine Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in den meisten Ländern vorgeschrieben ist.
Sollte dies aus objektiven Gründen nicht möglich sein, ist meist ein Nachweis dafür vorzulegen, um eine Genehmigung für die Ableitung in die Kanalisation zu bekommen.

Im Rahmen von Bauanträgen für Neu- oder Erweiterungsbauten stellt die Erlaubnis von Versickerungsanlagen i. d. R. keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand dar. Generell sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die für eine Versickerung vorgesehenen Flächen nicht im Zuge der Baumaßnahme durch Befahren mit Fahrzeugen verdichtet werden, da das Bodengefüge und damit die Versickerungsleistung erheblich gestört werden! Ist ein Befahren dieser Flächen nicht zu vermeiden, sollte zumindest eine Tiefenlockerung der oberen Bodenschichten vorgenommen werden.

Um haftungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden, sollte in jedem Fall vor dem Bau einer Versickerungsanlage die Zustimmung der Wasserbehörde eingeholt werden.

Achtung:
Insbesondere bei Grundstücken in Hanglage kann es zu einer Vernässung der tiefer liegenden Grundstücke durch versickernde Wassermassen kommen. Vor allem hierfür sind exakte Angaben über die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes unabdingbar!
 

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