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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,
mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen in Bezug
auf das Geschäft eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen
wir in Geschäftsbeziehung treten und die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
eines Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Absprachen sind ausnahmslos
unwirksam.
§ 2 Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische
Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Werden für die selbe Maßnahme mehrere Lieferpositionen angeboten, legen
wir grundsätzlich eine Mischkalkulation zugrunde. Eine Kürzung des
Angebots- oder Auftragsumfanges kann insofern die Kalkulationsbasis
verändern. Der Kunde ist verpflichtet, die Einzelpreise der
verbleibenden Positionen neu zu erfragen.
2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme
kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt
werden.
3. Angaben bezüglich Materialgewichten und bedarf beruhen auf
langjähriger Erfahrung und werden in ca.-Werten als Kalkulationshilfe
genannt. Das entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht zu
unverzüglichen Nachprüfung. Unstimmigkeiten müssen vor Verarbeitung des
gelieferten Materials geklärt werden. Eine nachträgliche Beanstandung
wird nicht anerkannt.
4. Proben und Muster gelten nicht als Durchschnittsware, sondern sind
für das jeweilige Bauvorhaben anzufragen.
§ 3 Vergütung
1. Wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet; gelten die angegebenen
Preise ab Werk, d.h. ausschließlich Fracht Verpackung u.a..
Preise für Empfangsort, Empfangsstation oder Baustelle verstehen sich
für volle Ladungen und Fuhren, ausgenommen bei Kleinpartien (<25 to) mit
ausgewiesener Liefermenge.
Für gewichts- und volumenmäßig verkaufte Ware wird das am Beladungsort
festgestellte Gewicht oder Raummaß der Berechnung zugrunde gelegt.
2. Treten bis zum Tage der Lieferung Teuerungen z.B. tariflicher Art
ein, sind wir berechtigt, unsere Verkaufspreise anzugleichen. Es werden
dann die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.
3. Die Angebotspreise sind bindend:
a. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Angebotspreise netto. Zu
den Angebotspreisen ist also die gesetzliche Mehrwertsteuer
hinzuzurechnen.
b. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Angebotspreise jeweils
inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4. Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Liege- und Standgelder,
Anschluss und Wiegegebühren, sowie während der Dauer des Vertrages
eintretende Verkehrsabgaben und Streuern hat der Kunde zu tragen. Die
Angabe von Frachtkosten erfolgt insoweit unverbindlich.
5. Im Falle einer Auftragsänderung durch den Kunden gehen alle Kosten,
die durch Umdisponierung entstehen, zu dessen Lasten.
6. Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferrechnungen innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Verzug.
Eingehende Zahlungen werden immer auf die älteste Rechnung
gutgeschrieben.
7. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von
mind. 5% über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 BGB) zu verzinsen.
8. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von
mind. 8% über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 BGB) zu verzinsen.
Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
9. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Geltendmachung von
Zurückbehandlungsrechten nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem
selben Vertragsverhältnis beruht.
10. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach
Vertragsabschluss, oder erhalten wir über ihn eine nach unserer
Einschätzung ungünstige Auskunft oder erfolgt die Bezahlung fälliger
Beiträge nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir berechtigt, neben den von
uns sonst zustehenden Rechten , Vorauszahlungen oder Sicherstellung des
Kaufpreises für die noch nicht gelieferten Mengen, sowie sofortige
Bezahlung gestundeter Rechnungsbeträge zu beanspruchen.
11. In den Fällen des Verzugs des Kunden sowie in den Fällen des §3 Nr.
10 sind wir berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit dem
entsprechenden Kunden ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass es
einer Ankündigung oder Fristsetzung bedarf.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware
bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
2. Die Bezahlung einzelner Rechnungen wird als a-conto-Zahlung auf den
Lieferumfang des Gesamtobjekts angerechnet.
3. Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln. Die
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für und als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller
nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt
oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem
Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen
entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware
geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Auch diesbezüglich ist
der Kunde zur Sorgfalt verpflichtet.
4. Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3. und 4.
dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, über die Forderungen
auf andere Weise, z.B. durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Wir
behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug gerät.
Auf unser Verlangen ist der Unternehmer verpflichtet, die Abtretung den
Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer
Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben.
6. Uns steht das Recht zu, bezüglich des Eigentumsvorbehalts besondere
ausdrückliche Erklärungen vom Kunden anzufordern. Eine Verweigerung der
Erklärung ist der Nichterfüllung des Vertrages gleichzusetzen.
7. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherungen unsere
Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
8. Während der Abwicklung des Vertrages sind wir ohne Angabe von Gründen
jederzeit berechtigt angemessene Sicherheitsleistungen zu fordern.
§ 5 Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Bei Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur
hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und
das Erforderliche zu veranlassen. Bei Rücknahme von Ware trägt der
Besteller die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.
Auch bei Lieferung frei Station, frei Lager und dgl. erfolgt der Versand
auf Gefahr des Unternehmers. Versicherungen erfolgen, soweit die
Lieferwerke sie nicht vornehmen, nur auf Verlangen und auf Kosten des
Käufers.
2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf
erst mit Übergabe der Sache an den Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme
ist.
4. Falls der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, steht uns das Recht
zu, auch ohne erneuten Anlieferungsversuch, mindestens 3/10 des
Lieferwertes zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis geringeren
Schadens unbenommen.
§ 6 Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden im
Bereich des Möglichen eingehalten.
2. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen plus/minus 10% sind zulässig. Vereinbarte Preise erhöhen
oder ermäßigen sich entsprechend.
3. Lieferungen frei Baustelle bedeutet Lieferung unter der Voraussetzung
einer befahrbaren Anfahrtsstraße. Das Abladen hat unverzüglich zu
erfolgen. Wartezeiten von mehr als 15 Minuten können gesondert berechnet
werden.
4. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller, auch wenn wir
ausnahmsweise Lieferung frei Haus vereinbart haben.
5. Liefertermine und fristen gelten annähernd.
6. Bei Lieferverzögerung durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Fahrzeugschäden, verkehrsbedingte Verspätungen,
Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen,
auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit
mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die
Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem
Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht, bei dauerhaften
Betriebsstörungen durch höhere Gewalt , Aufruhr, Streik, Aussperrung,
Fahrzeugschäden, verkehrsbedingte Verspätungen, Rohstofferschöpfung oder
von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen oder für den Fall, dass
wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert
werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise
vom Vertrage zurücktreten.
7. Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollten wir also
durch von uns nicht zu vertretende Umstände von unseren Vorlieferanten
nicht beliefert werden, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, ist der Besteller und sind wir zum
Rücktritt berechtigt, Schadensersatzansprüche in diesem Fall sind
ausgeschlossen.
8. Kosten und Schäden als Folge von verschuldeter Nichtabnahme gehen zu
Lasten des Käufers.
§ 7 Gewährleistung
1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst
nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Weitere Kosten. insbesondere Schadensersatz oder Kosten für Ein und
Ausbau, gehen nicht zu unseren Lasten.
2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu
überprüfen, Unstimmigkeiten müssen vor der Verarbeitung des Materials
geklärt werden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
Erkennbare Mängel sind bei Empfang der Ware geltend zu machen. An
beanstandeter Ware steht uns das Recht der Besichtigung, Prüfung und
Vornahme von Versuchen zu.
5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist
von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich durch anzeigen; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb von einer Frist von zwei Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt
wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich durch eingeschriebenen
Brief unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese
Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach
seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des
Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf bewogen, trifft ihn für seine
Kaufentscheidung die Beweislast.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und
Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller
seiner Verpflichtung nicht in angemessener Höhe erfüllt.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8. Eine Vermischung der von uns gelieferten Materialien mit fremden
sowie die Nichtbeachtung unserer Verarbeitungsempfehlungen führen zum
Ausschluss der Gewährleistung.
9. Die Übersendung von Prüfungszeugnissen dient im allgemeinen dem
Nachweis der Fremdüberwachung der Produktion, ohne Bezug auf ein
bestimmtes Bauvorhaben. Der Käufer wird hierdurch nicht von seinen
eigenen Kontrollpflichten befreit.
10. Für technische Beratung über Anwendungs- und
Verbreitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit
zusammenhängenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde
haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung,
vorausgesetzt, dass der Besteller die Information erteilt hat, die für
die ordnungsgemäße Beratung erforderlich waren. Die Prüfung, ob sich die
bestellte oder vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen
Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers; wir übernehmen für
die Eignung keine Gewähr. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet
werden.
11. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei unseren Rohstoffen um
Naturprodukte handelt, auf deren Beschaffenheit wir bei längerer
Lagerung oder mehrfacher Umschichtung keinen Einfluss haben.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere
Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist
vorwerfbar ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort ist für die Lieferung das Werk oder der Beladungsort,
für die Zahlung Holzwickede.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz, Holzwickede. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
sind.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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