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  Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen in Bezug auf das Geschäft eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Absprachen sind ausnahmslos unwirksam.


§ 2 Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Werden für die selbe Maßnahme mehrere Lieferpositionen angeboten, legen wir grundsätzlich eine Mischkalkulation zugrunde. Eine Kürzung des Angebots- oder Auftragsumfanges kann insofern die Kalkulationsbasis verändern. Der Kunde ist verpflichtet, die Einzelpreise der verbleibenden Positionen neu zu erfragen.

2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden.

3. Angaben bezüglich Materialgewichten und bedarf beruhen auf langjähriger Erfahrung und werden in ca.-Werten als Kalkulationshilfe genannt. Das entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht zu unverzüglichen Nachprüfung. Unstimmigkeiten müssen vor Verarbeitung des gelieferten Materials geklärt werden. Eine nachträgliche Beanstandung wird nicht anerkannt.
4. Proben und Muster gelten nicht als Durchschnittsware, sondern sind für das jeweilige Bauvorhaben anzufragen.


§ 3 Vergütung
1. Wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet; gelten die angegebenen Preise ab Werk, d.h. ausschließlich Fracht Verpackung u.a..
Preise für Empfangsort, Empfangsstation oder Baustelle verstehen sich für volle Ladungen und Fuhren, ausgenommen bei Kleinpartien (<25 to) mit ausgewiesener Liefermenge.
Für gewichts- und volumenmäßig verkaufte Ware wird das am Beladungsort festgestellte Gewicht oder Raummaß der Berechnung zugrunde gelegt.

2. Treten bis zum Tage der Lieferung Teuerungen z.B. tariflicher Art ein, sind wir berechtigt, unsere Verkaufspreise anzugleichen. Es werden dann die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.

3. Die Angebotspreise sind bindend:
a. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Angebotspreise netto. Zu den Angebotspreisen ist also die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
b. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Angebotspreise jeweils inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Liege- und Standgelder, Anschluss und Wiegegebühren, sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Streuern hat der Kunde zu tragen. Die Angabe von Frachtkosten erfolgt insoweit unverbindlich.

5. Im Falle einer Auftragsänderung durch den Kunden gehen alle Kosten, die durch Umdisponierung entstehen, zu dessen Lasten.

6. Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug.
Eingehende Zahlungen werden immer auf die älteste Rechnung gutgeschrieben.

7. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von mind. 5% über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 BGB) zu verzinsen.

8. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von mind. 8% über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 BGB) zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

9. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehandlungsrechten nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

10. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss, oder erhalten wir über ihn eine nach unserer Einschätzung ungünstige Auskunft oder erfolgt die Bezahlung fälliger Beiträge nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir berechtigt, neben den von uns sonst zustehenden Rechten , Vorauszahlungen oder Sicherstellung des Kaufpreises für die noch nicht gelieferten Mengen, sowie sofortige Bezahlung gestundeter Rechnungsbeträge zu beanspruchen.

11. In den Fällen des Verzugs des Kunden sowie in den Fällen des §3 Nr. 10 sind wir berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit dem entsprechenden Kunden ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass es einer Ankündigung oder Fristsetzung bedarf.


§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Die Bezahlung einzelner Rechnungen wird als a-conto-Zahlung auf den Lieferumfang des Gesamtobjekts angerechnet.

3. Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für und als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Auch diesbezüglich ist der Kunde zur Sorgfalt verpflichtet.

4. Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, über die Forderungen auf andere Weise, z.B. durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Auf unser Verlangen ist der Unternehmer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Uns steht das Recht zu, bezüglich des Eigentumsvorbehalts besondere ausdrückliche Erklärungen vom Kunden anzufordern. Eine Verweigerung der Erklärung ist der Nichterfüllung des Vertrages gleichzusetzen.

7. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

8. Während der Abwicklung des Vertrages sind wir ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt angemessene Sicherheitsleistungen zu fordern.


§ 5 Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Bei Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und das Erforderliche zu veranlassen. Bei Rücknahme von Ware trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.
Auch bei Lieferung frei Station, frei Lager und dgl. erfolgt der Versand auf Gefahr des Unternehmers. Versicherungen erfolgen, soweit die Lieferwerke sie nicht vornehmen, nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache an den Käufer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4. Falls der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, steht uns das Recht zu, auch ohne erneuten Anlieferungsversuch, mindestens 3/10 des Lieferwertes zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis geringeren Schadens unbenommen.


§ 6 Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden im Bereich des Möglichen eingehalten.

2. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen plus/minus 10% sind zulässig. Vereinbarte Preise erhöhen oder ermäßigen sich entsprechend.

3. Lieferungen frei Baustelle bedeutet Lieferung unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtsstraße. Das Abladen hat unverzüglich zu erfolgen. Wartezeiten von mehr als 15 Minuten können gesondert berechnet werden.

4. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller, auch wenn wir ausnahmsweise Lieferung frei Haus vereinbart haben.

5. Liefertermine und fristen gelten annähernd.

6. Bei Lieferverzögerung durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Fahrzeugschäden, verkehrsbedingte Verspätungen, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt , Aufruhr, Streik, Aussperrung, Fahrzeugschäden, verkehrsbedingte Verspätungen, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten.

7. Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollten wir also durch von uns nicht zu vertretende Umstände von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, ist der Besteller und sind wir zum Rücktritt berechtigt, Schadensersatzansprüche in diesem Fall sind ausgeschlossen.

8. Kosten und Schäden als Folge von verschuldeter Nichtabnahme gehen zu Lasten des Käufers.


§ 7 Gewährleistung
1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitere Kosten. insbesondere Schadensersatz oder Kosten für Ein und Ausbau, gehen nicht zu unseren Lasten.

2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, Unstimmigkeiten müssen vor der Verarbeitung des Materials geklärt werden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
Erkennbare Mängel sind bei Empfang der Ware geltend zu machen. An beanstandeter Ware steht uns das Recht der Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.

5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich durch anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb von einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich durch eingeschriebenen Brief unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seiner Verpflichtung nicht in angemessener Höhe erfüllt.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Eine Vermischung der von uns gelieferten Materialien mit fremden sowie die Nichtbeachtung unserer Verarbeitungsempfehlungen führen zum Ausschluss der Gewährleistung.

9. Die Übersendung von Prüfungszeugnissen dient im allgemeinen dem Nachweis der Fremdüberwachung der Produktion, ohne Bezug auf ein bestimmtes Bauvorhaben. Der Käufer wird hierdurch nicht von seinen eigenen Kontrollpflichten befreit.

10. Für technische Beratung über Anwendungs- und Verbreitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, vorausgesetzt, dass der Besteller die Information erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Beratung erforderlich waren. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers; wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

11. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei unseren Rohstoffen um Naturprodukte handelt, auf deren Beschaffenheit wir bei längerer Lagerung oder mehrfacher Umschichtung keinen Einfluss haben.


§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.


§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort ist für die Lieferung das Werk oder der Beladungsort, für die Zahlung Holzwickede.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, Holzwickede. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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